Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stellteile
§ 22. (1) Stellteile müssenParagraph 22, (1) Stellteile müssen
deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein,
so angebracht sein, daß ein sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist,
so ausgelegt sein, daß das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist,
außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notbefehlseinrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zum Programmieren von Robotern,
so liegen, daß ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefährdungen hervorruft,
so ausgelegt oder geschützt sein, daß die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefährdung hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann,
so gefertigt werden, daß sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von Notbefehlseinrichtungen, die in hohem Maße beansprucht werden können.
(2)Absatz 2,Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen ausgelegt und gebaut und ist daher seine Wirkung nicht eindeutig, wie etwa bei der Verwendung von Tastaturen, so muß die jeweilige Steuerwirkung unmißverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden.
(3)Absatz 3,Die Stellteile müssen so gestaltet sei, daß unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundsätze ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. Die Belastungen auf Grund der notwendigen oder voraussichtlichen Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung, wie etwa Handschuhe, Schuhe, müssen in Betracht gezogen werden.
(4)Absatz 4,Die Maschine muß mit sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen, wie Skalen oder Signalanzeigen, und Hinweisen versehen sein. Die Bedienungspersonen müssen diese Anzeigevorrichtungen vom Bedienungsstand aus einsehen können.
(5)Absatz 5,Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Bedienungspersonen vergewissern können, daß sich keine gefährdeten Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
(6)Absatz 6,Sofern dies nicht möglich ist, muß die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, daß der Inbetriebnahme ein akustische und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdeten Personen müssen die Zeit und Möglichkeit haben, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082960
Alte Dokumentnummer
N5199436258J