Rechtstracker.at

§ 22 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2228.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Stellteile

Paragraph 22, (1) Stellteile müssen

  1. Ziffer eins
    deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein,
  2. Ziffer 2
    so angebracht sein, daß ein sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich ist,
  3. Ziffer 3
    so ausgelegt sein, daß das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist,
  4. Ziffer 4
    außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher von Notbefehlseinrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zum Programmieren von Robotern,
  5. Ziffer 5
    so liegen, daß ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefährdungen hervorruft,
  6. Ziffer 6
    so ausgelegt oder geschützt sein, daß die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefährdung hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann,
  7. Ziffer 7
    so gefertigt werden, daß sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von Notbefehlseinrichtungen, die in hohem Maße beansprucht werden können.
  1. Absatz 2,Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen ausgelegt und gebaut und ist daher seine Wirkung nicht eindeutig, wie etwa bei der Verwendung von Tastaturen, so muß die jeweilige Steuerwirkung unmißverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden.
  2. Absatz 3,Die Stellteile müssen so gestaltet sei, daß unter Berücksichtigung der ergonomischen Grundsätze ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. Die Belastungen auf Grund der notwendigen oder voraussichtlichen Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung, wie etwa Handschuhe, Schuhe, müssen in Betracht gezogen werden.
  3. Absatz 4,Die Maschine muß mit sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen, wie Skalen oder Signalanzeigen, und Hinweisen versehen sein. Die Bedienungspersonen müssen diese Anzeigevorrichtungen vom Bedienungsstand aus einsehen können.
  4. Absatz 5,Vom Hauptbedienungsstand aus müssen sich die Bedienungspersonen vergewissern können, daß sich keine gefährdeten Personen im Gefahrenbereich aufhalten.
  5. Absatz 6,Sofern dies nicht möglich ist, muß die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, daß der Inbetriebnahme ein akustische und/oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdeten Personen müssen die Zeit und Möglichkeit haben, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu verhindern.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082960

Alte Dokumentnummer

N5199436258J