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§ 23 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2328.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ingangsetzen

Paragraph 23, (1) Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hiefür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.

  1. Absatz 2,Dies gilt auch, sofern dies für die gefährdeten Personen nicht völlig gefahrlos erfolgt,
    1. Ziffer eins
      für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet dessen Ursache,
    2. Ziffer 2
      für eine wesentliche Änderung des Betriebszustands, wie etwa der Geschwindigkeit oder des Druckes.
  2. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatz 2, gilt nicht bei einer normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.
  3. Absatz 4,Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und können sich daher die Bedienungspersonen gegenseitig gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen, wie etwa Zustimmungsschalter oder Wahlschalter, die nur jeweils eine Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen wirksam werden lassen, vorgesehen werden, um diese Gefahr auszuschließen.
  4. Absatz 5,Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muß leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082961

Alte Dokumentnummer

N5199436259J