Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ingangsetzen
§ 23. (1) Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hiefür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.Paragraph 23, (1) Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hiefür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
(2)Absatz 2,Dies gilt auch, sofern dies für die gefährdeten Personen nicht völlig gefahrlos erfolgt,
für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet dessen Ursache,
für eine wesentliche Änderung des Betriebszustands, wie etwa der Geschwindigkeit oder des Druckes.
(3)Absatz 3,Die Bestimmung des Abs. 2 gilt nicht bei einer normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.Die Bestimmung des Absatz 2, gilt nicht bei einer normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.
(4)Absatz 4,Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und können sich daher die Bedienungspersonen gegenseitig gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen, wie etwa Zustimmungsschalter oder Wahlschalter, die nur jeweils eine Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen wirksam werden lassen, vorgesehen werden, um diese Gefahr auszuschließen.
(5)Absatz 5,Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muß leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082961
Alte Dokumentnummer
N5199436259J