Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stillsetzen
Normales Stillsetzen
§ 24. (1) Jede Maschine muß mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein.Paragraph 24, (1) Jede Maschine muß mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,Jeder Arbeitsplatz muß mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet sein, mit der sich entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen Teile oder bestimmte Teile stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen muß den Befehlen zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
(3)Absatz 3,Ist die Maschine oder sind ihre Teile stillgesetzt, so muß die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082962
Alte Dokumentnummer
N5199436260J