Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stillsetzen im Notfall
§ 25. (1) Jede Maschine muß mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können.Paragraph 25, (1) Jede Maschine muß mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nichtAbsatz eins, gilt nicht
für Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche, Maßnahmen zu ergreifen und
für in der Hand gehaltene oder von Hand geführte Maschinen.
(3)Absatz 3,Die Notbefehlseinrichtung muß
deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben,
das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorganges bewirken, ohne daß sich hiedurch zusätzliche Gefährdungen ergeben,
wo nötig, bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder deren Auslösung zulassen.
(4)Absatz 4,Wenn die Notbefehlseinrichtung nach der Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muß dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben. Es darf nicht möglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohne daß diese einen Not-Aus-Befehl auslöst. Die Einrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können. Durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt werden, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082963
Alte Dokumentnummer
N5199436261J