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§ 25 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2528.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Stillsetzen im Notfall

Paragraph 25, (1) Jede Maschine muß mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht
    1. Ziffer eins
      für Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche, Maßnahmen zu ergreifen und
    2. Ziffer 2
      für in der Hand gehaltene oder von Hand geführte Maschinen.
  2. Absatz 3,Die Notbefehlseinrichtung muß
    1. Ziffer eins
      deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben,
    2. Ziffer 2
      das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorganges bewirken, ohne daß sich hiedurch zusätzliche Gefährdungen ergeben,
    3. Ziffer 3
      wo nötig, bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder deren Auslösung zulassen.
  3. Absatz 4,Wenn die Notbefehlseinrichtung nach der Auslösung eines Not-Aus-Befehls nicht mehr betätigt wird, muß dieser Befehl durch die Blockierung der Notbefehlseinrichtung bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben. Es darf nicht möglich sein, die Einrichtung zu blockieren, ohne daß diese einen Not-Aus-Befehl auslöst. Die Einrichtung darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können. Durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt werden, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082963

Alte Dokumentnummer

N5199436261J