Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
Stillsetzen bei verketteten Anlagen
§ 26. Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken ausgelegt sind, ist die Maschine so auszulegen und zu bauen, daß die Befehlseinrichtung zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vorgeschalteten und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann. Paragraph 26, Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken ausgelegt sind, ist die Maschine so auszulegen und zu bauen, daß die Befehlseinrichtung zum Stillsetzen, einschließlich der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können, sondern auch alle vorgeschalteten und/oder nachgeschalteten Einrichtungen, falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann.