Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Störung der Energieversorgung
§ 28. (1) Die Unterbrechung der Energieversorgung der Maschine, die Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder die Änderung der Energieversorgung welcher Art auch immer, darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.Paragraph 28, (1) Die Unterbrechung der Energieversorgung der Maschine, die Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder die Änderung der Energieversorgung welcher Art auch immer, darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
(2)Absatz 2,Insbesondere ist folgendes auszuschließen:
unbeabsichtigtes Ingangsetzen,
Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen,
Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks,
Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art,
Ausfall von Schutzeinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082966
Alte Dokumentnummer
N5199436264J