Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Störung des Steuerkreises
§ 29. (1) Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, das Versagen oder die Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.Paragraph 29, (1) Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, das Versagen oder die Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
(2)Absatz 2,Insbesondere ist folgendes auszuschließen:
unbeabsichtigtes Ingangsetzen,
Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen,
Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks,
Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art,
Ausfall von Schutzeinrichtungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082967
Alte Dokumentnummer
N5199436265J