Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
Stabilität
§ 31. (1) Maschinen, ihre Teile und ihr Zubehör müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie unter den bestimmungsgemäßen Verwendungsbedingungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Klimabedingungen, ausreichend stabil sind und verwendet werden können, ohne daß die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht.Paragraph 31, (1) Maschinen, ihre Teile und ihr Zubehör müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie unter den bestimmungsgemäßen Verwendungsbedingungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Klimabedingungen, ausreichend stabil sind und verwendet werden können, ohne daß die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht.
(2)Absatz 2,Kann auf Grund der Form der Maschine oder der vorgesehenen Installation eine ausreichende Stabilität nicht geboten werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082969
Alte Dokumentnummer
N5199436267J