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§ 32 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3228.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bruchgefahr beim Betrieb

Paragraph 32, (1) Die verschiedenen Teile sowie Verbindungen der Maschine müssen den Belastungen während der bestimmungsgemäßen Verwendung standhalten können.

  1. Absatz 2,Die verwendeten Materialien müssen eine der bestimmungsgemäßen Verwendung angepaßte ausreichende Widerstandsfähigkeit aufweisen. Insbesondere in bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß.
  2. Absatz 3,In der Betriebsanleitung müssen Art und Intervall von sicherheitsrelevanten Inspektions- und Wartungsarbeiten angegeben sein. Gegebenenfalls ist dort auf verschleißanfällige Teile und die Maßnahmen für den Austausch hinzuweisen.
  3. Absatz 4,Besteht trotz der getroffenen Maßnahmen noch Berst- oder Bruchgefahr, wie etwa bei Schleifscheiben, müssen die betreffenden beweglichen Teile so montiert und angeordnet sein, daß bei einem Bruch ihre Bruchstücke zurückgehalten werden.
  4. Absatz 5,Starre oder elastische Leitungen, die Fluide, insbesondere unter hohem Druck, führen, müssen den vorgesehenen inneren und äußeren Belastungen standhalten. Sie müssen gut befestigt und/oder vor jeglicher aggressiver Einwirkung von außen geschützt sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß sie im Fall des Bruchs keine Gefahren verursachen können, wie plötzliche Bewegungen, unter hohem Druck austretender Strahl.
  5. Absatz 6,Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um Risken für die gefährdeten Personen, wie etwa durch Werkzeugbruch, auszuschließen:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Werkstück das Werkzeug berührt, muß das Werkzeug seine normalen Arbeitsbedingungen erreicht haben.
    2. Ziffer 2
      Wenn das Werkzeug absichtlich oder zufällig in Betrieb gesetzt und/oder angehalten wird, müssen Zuführbewegung und Werkzeugbewegung synchron verlaufen.

Schlagworte

Inspektionsarbeit, Berstgefahr

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082970

Alte Dokumentnummer

N5199436268J