Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
Herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände
§ 33. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder Herausschleudern von allenfalls gefährlichen Gegenständen, wie bearbeitete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle, zu vermeiden. Paragraph 33, Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder Herausschleudern von allenfalls gefährlichen Gegenständen, wie bearbeitete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle, zu vermeiden.