Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Oberflächen, Kanten, Ecken
§ 34. Zugängliche Maschinenteile dürfen, sofern dies ihre Funktion zuläßt, keine scharfen Kanten oder Ecken sowie keine rauhen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können. Paragraph 34, Zugängliche Maschinenteile dürfen, sofern dies ihre Funktion zuläßt, keine scharfen Kanten oder Ecken sowie keine rauhen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082972
Alte Dokumentnummer
N5199436270J