Rechtstracker.at

§ 35 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3528.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Mehrfach kombinierte Maschinen

Paragraph 35, (1) Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann, ohne daß die übrigen Teile für die gefährdeten Personen eine Gefährdung oder Behinderung darstellen.

  1. Absatz 2,Deshalb muß jedes Teil, sofern es nicht gesichert ist, einzeln in Gang gesetzt und stillgesetzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082973

Alte Dokumentnummer

N5199436271J