Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Mehrfach kombinierte Maschinen
§ 35. (1) Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann, ohne daß die übrigen Teile für die gefährdeten Personen eine Gefährdung oder Behinderung darstellen.Paragraph 35, (1) Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann, ohne daß die übrigen Teile für die gefährdeten Personen eine Gefährdung oder Behinderung darstellen.
(2)Absatz 2,Deshalb muß jedes Teil, sofern es nicht gesichert ist, einzeln in Gang gesetzt und stillgesetzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082973
Alte Dokumentnummer
N5199436271J