Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Änderung der Drehzahl der Werkzeuge
§ 36. Ist die Maschine für die Durchführung von Arbeitsgängen unter verschiedenen Verwendungsbedingungen konzipiert, wie etwa verschiedene Geschwindigkeiten oder verschiedene Energieversorgung, muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß diese Verwendungsbedingungen sicher und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können. Paragraph 36, Ist die Maschine für die Durchführung von Arbeitsgängen unter verschiedenen Verwendungsbedingungen konzipiert, wie etwa verschiedene Geschwindigkeiten oder verschiedene Energieversorgung, muß sie so ausgelegt und gebaut sein, daß diese Verwendungsbedingungen sicher und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082974
Alte Dokumentnummer
N5199436272J