Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bewegliche Teile
§ 37. (1) Die beweglichen Teile einer Maschine müssen so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, daß Gefährdungen vermieden werden. Falls weiterhin Gefahren bestehen, müssen sie mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird.Paragraph 37, (1) Die beweglichen Teile einer Maschine müssen so ausgelegt, gebaut und angeordnet sein, daß Gefährdungen vermieden werden. Falls weiterhin Gefahren bestehen, müssen sie mit Schutzeinrichtungen in der Weise versehen sein, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrstelle, das zu Unfällen führen kann, vermieden wird.
(2)Absatz 2,Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz der getroffenen Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, müssen spezielle Schutzeinrichtungen oder spezielles Werkzeug mitgeliefert werden und in der Betriebsanleitung und gegebenenfalls auf der Maschine selbst die nötigen Hinweise gegeben werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen läßt.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082975
Alte Dokumentnummer
N5199436273J