Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen durch bewegliche
Teile
§ 38. Die für den Schutz vor Gefährdungen durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen müssen entsprechend der jeweiligen Gefährdung ausgewählt werden. Bei der Auswahl sind die §§ 39 und 40 anzuwenden. Paragraph 38, Die für den Schutz vor Gefährdungen durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen müssen entsprechend der jeweiligen Gefährdung ausgewählt werden. Bei der Auswahl sind die Paragraphen 39 und 40 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082976
Alte Dokumentnummer
N5199436274J