Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bewegliche Teile der Kraftübertragung
§ 39. (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie etwa Antriebsscheiben, Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen oder Kraftübertragungswellen, müssen verwendet werden:Paragraph 39, (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie etwa Antriebsscheiben, Treibriemen, Zahnräder, Zahnstangen oder Kraftübertragungswellen, müssen verwendet werden:
feststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 42 oderfeststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 42 oder
bewegliche trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 43.bewegliche trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 43,
(2)Absatz 2,Abs. 1 Z 2 ist anzuwenden, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.Absatz eins, Ziffer 2, ist anzuwenden, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082977
Alte Dokumentnummer
N5199436275J