Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen
(Wirkbereich)
§ 40. (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen, wie etwa Schneidwerkzeuge, Pressenstößel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke, müssen verwendet werden:Paragraph 40, (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen, wie etwa Schneidwerkzeuge, Pressenstößel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke, müssen verwendet werden:
wo immer möglich feststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 42,wo immer möglich feststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 42,
andernfalls
2.1. bewegliche trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 44 oder2.1. bewegliche trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 44 oder
2.2. andere Schutzeinrichtungen wie
2.2.1. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, wie etwa Lichtschranken, Schaltmatten, oder
2.2.2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, wie etwa Zweihandschaltungen, oder
2.2.3. automatisch abweisende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 46.2.2.3. automatisch abweisende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 46,
(2)Absatz 2,Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeß teilnehmende bewegliche Teile während ihres Betriebes auf Grund von Arbeitsgängen, die das Eingreifen der Bedienungspersonen in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit:
feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 42, sodaß ein Erreichen der für den Arbeitsgang nicht verwendeten beweglichen Teile nicht möglich ist, undfeststehenden trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 42, sodaß ein Erreichen der für den Arbeitsgang nicht verwendeten beweglichen Teile nicht möglich ist, und
verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 41 und 45, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 45, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082978
Alte Dokumentnummer
N5199436276J