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§ 40 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4028.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen

(Wirkbereich)

Paragraph 40, (1) Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozeß teilnehmen, wie etwa Schneidwerkzeuge, Pressenstößel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke, müssen verwendet werden:

  1. Ziffer eins
    wo immer möglich feststehende trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 42,
  2. Ziffer 2
    andernfalls
    2.1. bewegliche trennende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 44 oder
    2.2. andere Schutzeinrichtungen wie
    2.2.1. Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, wie etwa Lichtschranken, Schaltmatten, oder
    2.2.2. ortsbindende Schutzeinrichtungen, wie etwa Zweihandschaltungen, oder
    2.2.3. automatisch abweisende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 46,
  1. Absatz 2,Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozeß teilnehmende bewegliche Teile während ihres Betriebes auf Grund von Arbeitsgängen, die das Eingreifen der Bedienungspersonen in ihrer Nähe erfordern, nicht oder nur teilweise gesichert werden, so müssen diese Teile, soweit technisch möglich, versehen werden mit:
    1. Ziffer eins
      feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 42, sodaß ein Erreichen der für den Arbeitsgang nicht verwendeten beweglichen Teile nicht möglich ist, und
    2. Ziffer 2
      verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen gemäß Paragraphen 41 und 45, um den Zugang auf die für den Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082978

Alte Dokumentnummer

N5199436276J