Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
§ 42. (1) Feststehende trennende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.Paragraph 42, (1) Feststehende trennende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz gehalten werden.
(2)Absatz 2,Sie müssen durch Vorrichtungen befestigt sein, die nur mit Werkzeugen geöffnet werden können.
(3)Absatz 3,Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen der Befestigungen nicht in Schutzstellung verbleiben.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082980
Alte Dokumentnummer
N5199436278J