Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen
§ 43. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs A müssen Paragraph 43, Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs A müssen
soweit als möglich mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet werden,
mit einer Koppelung ausgerüstet sein, sodaß
2.1. die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist,
2.2. die beweglichen Teile stillgesetzt werden, sobald sich die Schutzeinrichtung nicht mehr in Schließstellung befindet.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082981
Alte Dokumentnummer
N5199436279J