Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 44. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs B müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß Paragraph 44, Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs B müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß
die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist,
ein Erreichen beweglicher Teile während des Betriebes nicht möglich ist,
ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, wie etwa mit einem Werkzeug, Schlüssel,
bei Fehlen oder Störung einer ihrer Komponenten das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden,
Schutz vor jeder Gefahr des Herausschleuderns durch eine geeignete Auffangvorrichtung gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082982
Alte Dokumentnummer
N5199436280J