Rechtstracker.at

§ 44 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4428.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 44, Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen des Typs B müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß

  1. Ziffer eins
    die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist,
  2. Ziffer 2
    ein Erreichen beweglicher Teile während des Betriebes nicht möglich ist,
  3. Ziffer 3
    ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, wie etwa mit einem Werkzeug, Schlüssel,
  4. Ziffer 4
    bei Fehlen oder Störung einer ihrer Komponenten das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden,
  5. Ziffer 5
    Schutz vor jeder Gefahr des Herausschleuderns durch eine geeignete Auffangvorrichtung gegeben ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082982

Alte Dokumentnummer

N5199436280J