Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Zugangsbeschränkende verstellbare trennende Schutzeinrichtungen
§ 45. Verstellbare trennende Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen Paragraph 45, Verstellbare trennende Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen
je nach Art der durchzuführenden Arbeit manuell oder automatisch verstellbar sein,
leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können,
die Gefahr des Herausschleuderns soweit wie möglich verringern.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082983
Alte Dokumentnummer
N5199436281J