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§ 46 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4628.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen

Paragraph 46, Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß

  1. Ziffer eins
    die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie von den Bedienungspersonen erreicht werden können,
  2. Ziffer 2
    die beweglichen Teile während des Betriebes von gefährdeten Personen nicht erreicht werden können,
  3. Ziffer 3
    ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, wie etwa mit einem Werkzeug oder einem Schlüssel,
  4. Ziffer 4
    bei Fehlen oder Störung einer ihrer Komponenten das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082984

Alte Dokumentnummer

N5199436282J