Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen
§ 46. Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß Paragraph 46, Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so ausgelegt und in die Steuerung der Maschine integriert werden, daß
die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie von den Bedienungspersonen erreicht werden können,
die beweglichen Teile während des Betriebes von gefährdeten Personen nicht erreicht werden können,
ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich ist, wie etwa mit einem Werkzeug oder einem Schlüssel,
bei Fehlen oder Störung einer ihrer Komponenten das Ingangsetzen verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082984
Alte Dokumentnummer
N5199436282J