Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren
Elektrische Energie
§ 47. Elektrisch angetriebene Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren auf Grund von Elektrizität vermieden werden oder vermieden werden können. Paragraph 47, Elektrisch angetriebene Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren auf Grund von Elektrizität vermieden werden oder vermieden werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082985
Alte Dokumentnummer
N5199436283J