Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Statische Elektrizität
§ 48. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden oder beschränkt werden und/oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein. Paragraph 48, Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden oder beschränkt werden und/oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082986
Alte Dokumentnummer
N5199436284J