Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Nichtelektrische Energie
§ 49. Mit nichtelektrischer, wie etwa hydraulischer, pneumatischer oder thermischer Energie angetriebene Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren, die von diesen Energiearten ausgehen können, vermieden werden. Paragraph 49, Mit nichtelektrischer, wie etwa hydraulischer, pneumatischer oder thermischer Energie angetriebene Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß alle Gefahren, die von diesen Energiearten ausgehen können, vermieden werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082987
Alte Dokumentnummer
N5199436285J