Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
II. ABSCHNITT:römisch zwei. ABSCHNITT:
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Verfahrensstruktur
§ 5. (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom InverkehrbringerParagraph 5, (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer
für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine technische Dokumentation (§ 6) oder - sofern es sich um eine gefährliche Maschine/einen gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen handelt (§ 9) - die technische Bauunterlage für die Baumusterprüfung (§ 10 Abs. 3 Z 3) zusammenzustellen undfür jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine technische Dokumentation (Paragraph 6,) oder - sofern es sich um eine gefährliche Maschine/einen gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen handelt (Paragraph 9,) - die technische Bauunterlage für die Baumusterprüfung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3,) zusammenzustellen und
für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine Übereinstimmungserklärung (§ 7, Muster siehe Anhang 1.A bzw. Anhang 1.C) (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) abzugeben und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken undfür jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 7,, Muster siehe Anhang 1.A bzw. Anhang 1.C) Anmerkung, Anhänge nicht darstellbar) abzugeben und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken und
an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) (§ 8 und Anhang 2) anzubringen und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) (Paragraph 8 und Anhang 2) anzubringen und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.
(2)Absatz 2,Für gefährliche Maschinen gemäß § 9 Abs. 1 und für gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschinen gemäß § 9 Abs. 2 ist zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß § 9 durchzuführen.Für gefährliche Maschinen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und für gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschinen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß Paragraph 9, durchzuführen.
(3)Absatz 3,Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins und gegebenenfalls Absatz 2, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), nicht anzunehmen.
(4)Absatz 4,Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation oder der technischen Bauunterlage für die Baumusterprüfung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Maschinen oder für Sicherheitsbauteile für Maschinen, die Vornahme der CE-Kennzeichnung an Maschinen, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens gemäß § 9 und die Ausstellung der Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) gemäß § 12 im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation oder der technischen Bauunterlage für die Baumusterprüfung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Maschinen oder für Sicherheitsbauteile für Maschinen, die Vornahme der CE-Kennzeichnung an Maschinen, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens gemäß Paragraph 9 und die Ausstellung der Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) gemäß Paragraph 12, im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
(5)Absatz 5,Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß bei Maschinen oder bei Sicherheitsbauteilen für Maschinen Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) besteht.Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß bei Maschinen oder bei Sicherheitsbauteilen für Maschinen Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) besteht.
(6)Absatz 6,Anhang 4 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN oder ÖNORM EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.Anhang 4 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN oder ÖNORM EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082943
Alte Dokumentnummer
N5199436241J