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§ 5 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Verfahrensstruktur

Paragraph 5, (1) Vor dem Inverkehrbringen ist vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer

  1. Ziffer eins
    für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine technische Dokumentation (Paragraph 6,) oder - sofern es sich um eine gefährliche Maschine/einen gefährlichen Sicherheitsbauteil für Maschinen handelt (Paragraph 9,) - die technische Bauunterlage für die Baumusterprüfung (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 3,) zusammenzustellen und
  2. Ziffer 2
    für jede Maschine/jeden Sicherheitsbauteil für Maschinen eine Übereinstimmungserklärung (Paragraph 7,, Muster siehe Anhang 1.A bzw. Anhang 1.C) Anmerkung, Anhänge nicht darstellbar) abzugeben und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken und
  3. Ziffer 3
    an jeder Maschine die CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) (Paragraph 8 und Anhang 2) anzubringen und diese der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.
  1. Absatz 2,Für gefährliche Maschinen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und für gefährliche Sicherheitsbauteile für Maschinen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ist zusätzlich das besondere Übereinstimmungsverfahren gemäß Paragraph 9, durchzuführen.
  2. Absatz 3,Wird das Verfahren gemäß Absatz eins und gegebenenfalls Absatz 2, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), nicht anzunehmen.
  3. Absatz 4,Die Zusammenstellung der technischen Dokumentation oder der technischen Bauunterlage für die Baumusterprüfung, die Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Maschinen oder für Sicherheitsbauteile für Maschinen, die Vornahme der CE-Kennzeichnung an Maschinen, die Durchführung des besonderen Übereinstimmungsverfahrens gemäß Paragraph 9 und die Ausstellung der Erklärung für Maschinenteile (Maschinenkomponenten) gemäß Paragraph 12, im Ausland gilt als in Österreich vorgenommen, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
  4. Absatz 5,Anhang 3 enthält das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN oder ÖNORM EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß bei Maschinen oder bei Sicherheitsbauteilen für Maschinen Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) besteht.
  5. Absatz 6,Anhang 4 enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen (EN oder ÖNORM EN) für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) wichtig und hilfreich sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082943

Alte Dokumentnummer

N5199436241J