Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Fehlerhafte Montage
§ 50. (1) Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die zu Gefährdungen führen können, müssen durch die Bauart dieser Teile oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder auf den Gehäusen unmöglich gemacht werden. Die gleichen Hinweise müssen auf den beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse stehen, wenn die Kenntnisse der Bewegungsrichtung für die Vermeidung einer Gefährdung notwendig ist. Allenfalls muß die Betriebsanleitung zusätzliche Informationen enthalten.Paragraph 50, (1) Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die zu Gefährdungen führen können, müssen durch die Bauart dieser Teile oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder auf den Gehäusen unmöglich gemacht werden. Die gleichen Hinweise müssen auf den beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse stehen, wenn die Kenntnisse der Bewegungsrichtung für die Vermeidung einer Gefährdung notwendig ist. Allenfalls muß die Betriebsanleitung zusätzliche Informationen enthalten.
(2)Absatz 2,Kann ein fehlerhafter Anschluß eine Gefährdung verursachen, so muß dies bei Fluidleitungen und bei elektrischen Leitungen bereits durch die Bauart oder andernfalls durch Hinweise auf den Leitungen und/oder Klemmen unmöglich gemacht werden,
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082988
Alte Dokumentnummer
N5199436286J