Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Extreme Temperaturen
§ 51. (1) Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jede Verletzungsgefahr durch Berührung von oder Aufenthalt in unmittelbarer Umgebung von Maschinenteilen oder Materialien mit hoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermeiden.Paragraph 51, (1) Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jede Verletzungsgefahr durch Berührung von oder Aufenthalt in unmittelbarer Umgebung von Maschinenteilen oder Materialien mit hoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Gefährdungen durch Spritzer von heißen oder sehr kalten Materialen müssen ermittelt werden. Wo diese Gefährdungen bestehen, müssen die zu ihrer Vermeidung notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Wo dies technisch nicht möglich ist, müssen sie entschärft werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082989
Alte Dokumentnummer
N5199436287J