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§ 53 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5328.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Explosionen

Paragraph 53, (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.

  1. Absatz 2,Es ist Vorsorge zu treffen, daß
    1. Ziffer eins
      eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe vermieden wird,
    2. Ziffer 2
      die Zündung der explosiblen Atmosphäre vermieden wird,
    3. Ziffer 3
      die Auswirkungen einer Explosion, falls es dennoch dazu kommen sollte, auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß beschränkt wird.
  2. Absatz 3,Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschine entsprechend der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen ist.
  3. Absatz 4,Die zu den Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explosionsgefahr den diesbezüglichen besonderen Rechtsvorschriften entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082991

Alte Dokumentnummer

N5199436289J