Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Explosionen
§ 53. (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.Paragraph 53, (1) Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.
(2)Absatz 2,Es ist Vorsorge zu treffen, daß
eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe vermieden wird,
die Zündung der explosiblen Atmosphäre vermieden wird,
die Auswirkungen einer Explosion, falls es dennoch dazu kommen sollte, auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß beschränkt wird.
(3)Absatz 3,Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschine entsprechend der bestimmungsgemäßen Verwendung für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen ist.
(4)Absatz 4,Die zu den Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explosionsgefahr den diesbezüglichen besonderen Rechtsvorschriften entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082991
Alte Dokumentnummer
N5199436289J