Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Vibrationen
§ 55. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß Gefährdungen durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vor allem an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. Paragraph 55, Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß Gefährdungen durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vor allem an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082993
Alte Dokumentnummer
N5199436291J