Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Strahlung von außen
§ 57. Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß ihr Funktionieren durch eine Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird. Paragraph 57, Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß ihr Funktionieren durch eine Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082995
Alte Dokumentnummer
N5199436293J