Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Emission von Stoffen
§ 59. (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden.Paragraph 59, (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden.
(2)Absatz 2,Falls eine solche Gefahr besteht, müssen Maschinen so ausgerüstet sein, daß diese Stoffe aufgefangen und/oder abgesaugt werden können. Sind Maschinen im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die Auffang- und/oder Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle liegen.
Schlagworte
Auffangeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082997
Alte Dokumentnummer
N5199436295J