Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Technische Dokumentation
§ 6. (1) Für jede Maschine (bei Serienfertigung für jeden Maschinentyp) und für jedes Sicherheitsbauteil für Maschinen (bei Serienfertigung für jeden Sicherheitsbauteiltyp) ist eine technische Dokumentation zu erstellen, die folgendes zu enthalten hat:Paragraph 6, (1) Für jede Maschine (bei Serienfertigung für jeden Maschinentyp) und für jedes Sicherheitsbauteil für Maschinen (bei Serienfertigung für jeden Sicherheitsbauteiltyp) ist eine technische Dokumentation zu erstellen, die folgendes zu enthalten hat:
einen Gesamtplan der Maschine/des Sicherheitsbauteils sowie die Steuerkreispläne,
detaillierte und vollständige Pläne, allenfalls mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine/des Sicherheitsbauteils mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt),detaillierte und vollständige Pläne, allenfalls mit Berechnungen, Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine/des Sicherheitsbauteils mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt),
eine Liste der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die bei der Planung und dem Bau der Maschine/des Sicherheitsbauteils berücksichtigt wurden,eine Liste der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen (ÖNORM EN), anderer österreichischer Normen (ÖNORM), sonstiger Normen und sonstiger technischer Spezifikationen, die bei der Planung und dem Bau der Maschine/des Sicherheitsbauteils berücksichtigt wurden,
eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der Maschine/dem Sicherheitsbauteil ausgehenden Gefährdungen gewählt wurden,
gegebenenfalls jeglichen technischen Bericht oder jegliches von einer zugelassenen Stelle ausgestellte Zertifikat,
bei Erklärung der Übereinstimmung mit einer harmonisierten Europäischen Norm (EN) oder einer österreichischen Norm, die sie umsetzt (ÖNORM EN), die Prüfungen vorsieht, jeglichen technischen Bericht über die Ergebnisse der Prüfungen, die entweder selbst durchgeführt oder in Auftrag gegeben wurden oder von einer zugelassenen Stelle durchgeführt wurden,
ein Exemplar der Betriebsanleitung.
(2)Absatz 2,Bei Serienfertigung der Maschinen/Sicherheitsbauteile für Maschinen sind der technischen Dokumentation auch Unterlagen über die intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) anzuschließen (Unterlagen über die Qualitätssicherung).Bei Serienfertigung der Maschinen/Sicherheitsbauteile für Maschinen sind der technischen Dokumentation auch Unterlagen über die intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschinen mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) anzuschließen (Unterlagen über die Qualitätssicherung).
(3)Absatz 3,Die technische Dokumentation muß keine detaillierten Pläne und sonstigen genauen Angaben über die für die Herstellung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen verwendeten Baugruppen umfassen, es sei denn, daß die Kenntnisse über diese Baugruppen unerläßlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) prüfen zu können.Die technische Dokumentation muß keine detaillierten Pläne und sonstigen genauen Angaben über die für die Herstellung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen verwendeten Baugruppen umfassen, es sei denn, daß die Kenntnisse über diese Baugruppen unerläßlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung mit den zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) prüfen zu können.
(4)Absatz 4,An Bau- oder Zubehörteilen oder an der Maschine/dem Sicherheitsbauteil für Maschinen selbst muß durch die erforderlichen Untersuchungen und Tests ermittelt werden, ob die Maschine/das Sicherheitsbauteil für Maschinen auf Grund der Auslegung und Bauart ohne Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann.
(5)Absatz 5,Die technische Dokumentation muß vor der Abgabe der Übereinstimmungserklärung zusammengestellt und in den Räumen des Herstellers oder seines in Österreich Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers zum Zweck einer allfälligen Kontrolle verfügbar sein. Sie ist für das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder eine von ihm namhaft gemachte zuständige Behörde oder die zugelassenen Stellen für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung der Maschine/des Sicherheitsbauteils für Maschinen, bei Serienfertigung für einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars, bereitzuhalten. Nach Abgabe der Übereinstimmungserklärung muß sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der der Wichtigkeit der technischen Dokumentation zu entsprechen hat, zusammengestellt und vorgelegt werden können.
(6)Absatz 6,Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.Wird die technische Dokumentation auf Verlangen dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten oder einer von ihm namhaft gemachten zuständigen Behörde oder auf begründetes Verlangen einer zugelassenen Stelle nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt), nicht anzunehmen. Die zuständige Behörde oder die zugelassene Stelle hat jedoch zunächst hierüber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Mitteilung zu machen.
(7)Absatz 7,Die technische Dokumentation, mit Ausnahme der Betriebsanleitung, für die § 72 gilt, muß in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgefaßt sein. Bei der Vorlage sind jedoch die wesentlichen Texte in deutscher Sprache abzufassen.Die technische Dokumentation, mit Ausnahme der Betriebsanleitung, für die Paragraph 72, gilt, muß in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgefaßt sein. Bei der Vorlage sind jedoch die wesentlichen Texte in deutscher Sprache abzufassen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082944
Alte Dokumentnummer
N5199436242J