Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Befreiungsmöglichkeit
§ 60. Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß eine gefährdete Person nicht in einer Maschine eingeschlossen bleibt oder, falls eine selbsttätige Befreiung nicht möglich ist, Hilfe herbeirufen kann. Paragraph 60, Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß eine gefährdete Person nicht in einer Maschine eingeschlossen bleibt oder, falls eine selbsttätige Befreiung nicht möglich ist, Hilfe herbeirufen kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082998
Alte Dokumentnummer
N5199436296J