Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Stürze
§ 61. Teile von Maschinen, auf denen sich Personen gegebenenfalls bewegen oder aufhalten müssen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird. Paragraph 61, Teile von Maschinen, auf denen sich Personen gegebenenfalls bewegen oder aufhalten müssen, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12082999
Alte Dokumentnummer
N5199436297J