Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten
§ 63. Es müssen Zugangsmöglichkeiten, die Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen, vorgesehen sein, durch die alle für die Betätigungen beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und für die Instandhaltung relevanten Stellen sicher erreicht werden können. Paragraph 63, Es müssen Zugangsmöglichkeiten, die Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen, vorgesehen sein, durch die alle für die Betätigungen beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und für die Instandhaltung relevanten Stellen sicher erreicht werden können.