Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Trennung von den Energiequellen
§ 64. (1) Jede Maschine muß mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung für die gefährdeten Personen eine Gefährdung verursachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung.Paragraph 64, (1) Jede Maschine muß mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung für die gefährdeten Personen eine Gefährdung verursachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung.
(2)Absatz 2,Die Hauptbefehlseinrichtung muß auch dann abschließbar sein, wenn die Bedienungspersonen die permanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatz aus nicht überwachen können.
(3)Absatz 3,Die Restenergie bzw. gespeicherte Energie, die nach der Trennung der Maschine noch vorhanden sein kann, muß ohne Gefährdung für die gefährdeten Personen abgeleitet werden können.
(4)Absatz 4,Ausnahmsweise dürfen bestimmte Kreise nicht von der Energiequelle getrennt werden, insbesondere um Teile in ihrer Position zu halten, Daten zu sichern oder innenliegende Teile zu beleuchten. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit der Bedienungspersonen zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083002
Alte Dokumentnummer
N5199436300J