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§ 64 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6428.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Trennung von den Energiequellen

Paragraph 64, (1) Jede Maschine muß mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung für die gefährdeten Personen eine Gefährdung verursachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung.

  1. Absatz 2,Die Hauptbefehlseinrichtung muß auch dann abschließbar sein, wenn die Bedienungspersonen die permanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatz aus nicht überwachen können.
  2. Absatz 3,Die Restenergie bzw. gespeicherte Energie, die nach der Trennung der Maschine noch vorhanden sein kann, muß ohne Gefährdung für die gefährdeten Personen abgeleitet werden können.
  3. Absatz 4,Ausnahmsweise dürfen bestimmte Kreise nicht von der Energiequelle getrennt werden, insbesondere um Teile in ihrer Position zu halten, Daten zu sichern oder innenliegende Teile zu beleuchten. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit der Bedienungspersonen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083002

Alte Dokumentnummer

N5199436300J