Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Eingriffe von Bedienungspersonen
§ 65. (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß sie möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen der Bedienungspersonen geben.Paragraph 65, (1) Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut und ausgerüstet sein, daß sie möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen der Bedienungspersonen geben.
(2)Absatz 2,Ist ein Eingreifen von Bedienungspersonen nicht zu vermeiden, so muß es möglich sein, daß dies leicht und sicher erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083003
Alte Dokumentnummer
N5199436301J