Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Hinweise
Anzeigevorrichtungen
§ 67. (1) Die für die Bedienung einer Maschine erforderliche Information muß eindeutig und leicht zu verstehen sein.Paragraph 67, (1) Die für die Bedienung einer Maschine erforderliche Information muß eindeutig und leicht zu verstehen sein.
(2)Absatz 2,Es ist darauf zu achten, daß die Bedienungspersonen nicht mit Informationen überlastet werden.
(3)Absatz 3,Wenn die Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muß die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083005
Alte Dokumentnummer
N5199436303J