Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Warneinrichtungen
§ 68. (1) Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, wie etwa Signaleinrichtungen, so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein.Paragraph 68, (1) Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, wie etwa Signaleinrichtungen, so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein.
(2)Absatz 2,Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit die Bedingungspersonen die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen überprüfen können.
(3)Absatz 3,Vorschriften und Normen über Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083006
Alte Dokumentnummer
N5199436304J