Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Warnung vor Restgefahren
§ 69. (1) Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Gefahren oder handelt es sich um potentielle, nicht offensichtliche Gefahren, wie etwa Schaltkasten, radioaktive Quellen, Entlüftung des Hydraulikkreises, Gefährdung in einem nicht sichtbaren Teil, so muß darauf hingewiesen werden.Paragraph 69, (1) Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Gefahren oder handelt es sich um potentielle, nicht offensichtliche Gefahren, wie etwa Schaltkasten, radioaktive Quellen, Entlüftung des Hydraulikkreises, Gefährdung in einem nicht sichtbaren Teil, so muß darauf hingewiesen werden.
(2)Absatz 2,Diese Hinweise müssen vorzugsweise in allgemein verständlichen Piktogrammen dargestellt und/oder in deutscher Sprache abgefaßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083007
Alte Dokumentnummer
N5199436305J