Rechtstracker.at

§ 7 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 728.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übereinstimmungserklärung

Paragraph 7, (1) Die Übereinstimmungserklärung für Maschinen muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1.A Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in Österreich,
  2. Ziffer 2
    Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.),
  3. Ziffer 3
    alle zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen, denen die Maschine entspricht,
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,
  5. Ziffer 5
    gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,),
  6. Ziffer 6
    gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,),
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des Paragraph 8, Absatz 4, und/oder Paragraph 8, Absatz 5,,
  8. Ziffer 8
    gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen
    (ÖNORM EN)
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls die ÖNORMEN und anderen Normen und die technischen Spezifikationen, die angewendet wurden,
  10. Ziffer 10
    Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
  1. Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen muß folgende Angaben enthalten und soll dem Muster im Anhang 1.C Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma) und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten in Österreich,
    2. Ziffer 2
      Beschreibung des Sicherheitsbauteils (Fabrikat, Typ, gegebenenfalls Seriennummer usw.),
    3. Ziffer 3
      Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, falls diese aus der Beschreibung nicht klar ersichtlich ist,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat, und die Nummer der Baumusterbescheinigung,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, der die Unterlagen zur Verwahrung übermittelt wurden (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die die Unterlagen überprüft hat (Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2,),
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls Hinweise auf andere Rechtsvorschriften und EWR-Richtlinien im Falle des Paragraph 8, Absatz 4, und/oder Paragraph 8, Absatz 5,,
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder der österreichischen Normen, die sie umsetzen
      (ÖNORM EN),
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls die ÖNORMEN und anderen Normen und die technischen Spezifikationen, die angewendet wurden,
    10. Ziffer 10
      Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in Österreich Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
  2. Absatz 3,Die Übereinstimmungserklärung für Maschinen (Absatz eins,) und die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile für Maschinen (Absatz 2,) ist maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben und in derselben Sprache wie die Originalbetriebsanleitung (Paragraph 72, Absatz eins,) abzufassen. Wenn die Maschine oder der Sicherheitsbauteil für Maschinen für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, ist sie in deutscher Sprache abzufassen oder zumindest in deutscher Übersetzung anzufertigen, wobei die Übereinstimmungserklärung in der Originalsprache mitzuliefern ist. Die Übereinstimmungserklärung ist der Betriebsanleitung anzuschließen oder dort abzudrucken.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12082945

Alte Dokumentnummer

N5199436243J