Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Kennzeichnung
§ 70. (1) An jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar folgende Hinweise angebracht sein:Paragraph 70, (1) An jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar folgende Hinweise angebracht sein:
Name und Anschrift des Herstellers,
Typenbezeichnung oder Serienbezeichnung,
gegebenenfalls Seriennummer,
gegebenenfalls Eignung der Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre,
CE-Kennzeichnung (Anm.: Zeichen nicht darstellbar) (§ 8 und Anhang 2)CE-Kennzeichnung Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar) (Paragraph 8 und Anhang 2)
(2)Absatz 2,Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine auch alle für die Sicherheit bei der bestimmungsgemäßen Verwendung unabdingbare Hinweise angebracht sein, wie etwa maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Masse.
(3)Absatz 3,Muß ein Maschinenteil während der Verwendung mit Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, so ist darauf seine Masse gut leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugehen. Dies gilt auch für auswechselbare Ausrüstungen gemäß § 3 Abs. 4 dritter Satz.Muß ein Maschinenteil während der Verwendung mit Lastaufnahmemitteln gehandhabt werden, so ist darauf seine Masse gut leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugehen. Dies gilt auch für auswechselbare Ausrüstungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, dritter Satz.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083008
Alte Dokumentnummer
N5199436306J