Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betriebsanleitung
§ 71. (1) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit folgenden Mindestangaben versehen sein:Paragraph 71, (1) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit folgenden Mindestangaben versehen sein:
Angaben gemäß § 70, mit Ausnahme der Seriennummer,Angaben gemäß Paragraph 70,, mit Ausnahme der Seriennummer,
wartungsrelevante Hinweise, wie etwa Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten,
bestimmungsgemäße Verwendung,
Arbeitsplätze, die von den Bedienungspersonen eingenommen werden können,
Angaben, damit sicher durchgeführt werden können
5.1. die Inbetriebnahme,
5.2. die Verwendung,
5.3. die Handhabung (mit Angabe der Masse der Maschine sowie ihrer verschiedenen Teile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen),
5.4. die Installation,
5.5. die Montage und Demontage,
5.6. das Rüsten,
5.7. die Instandhaltung einschließlich der Wartung und Beseitigung von Störungen im Arbeitsablauf,
erforderlichenfalls Schulungshinweise,
erforderlichenfalls die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können,
Übereinstimmungserklärung und CE-Kennzeichnung.
(2)Absatz 2,Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (§ 15 Abs. 3).Erforderlichenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen hinzuweisen (Paragraph 15, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083009
Alte Dokumentnummer
N5199436307J