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§ 72 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7228.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 72, (1) Wenn die Maschine für die Verwendung in Österreich bestimmt ist, hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Originalbetriebsanleitung entweder in deutscher Sprache abzufassen oder neben der Originalbetriebsanleitung eine autorisierte deutsche Übersetzung mitzuliefern.

  1. Absatz 2,Wenn die Maschine nicht für die Verwendung in Österreich jedoch für die Verwendung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) bestimmt ist, ist die Betriebsanleitung in einer Amtssprache eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abzufassen.
  2. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, darf die Wartungsanleitung für Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten im EWR untersteht, in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Sprache abgefaßt sein.
  3. Absatz 4,Die Betriebsanleitung hat alle für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion und Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit zu enthalten.
  4. Absatz 5,Hinsichtlich der Sicherheitsaspekte dürfen Unterlagen, in denen die Maschine beschrieben wird, nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen. Diese Unterlagen zur Beschreibung der Maschine müssen die Angaben gemäß Paragraph 74, über den von der Maschine ausgehenden Luftschall und bei in der Hand gehaltenen Maschinen und/oder bei von Hand geführten Maschinen die Angaben gemäß Paragraph 79, über Vibrationen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083010

Alte Dokumentnummer

N5199436308J