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§ 74 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7428.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 74, (1) Die Betriebsanleitung muß folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten (tatsächlicher Wert oder anhand der Messung an einer identischen Maschine ermittelter Wert):

  1. Ziffer eins
    A-bewerteter äquivalenter Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen der Bedienungspersonen, wenn er über 70 dB(A) liegt; ist der Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe „<70 dB(A) '' beziehungsweise „= 70 dB(A)'';
  2. Ziffer 2
    Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen der Bedienungspersonen sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 mikroPa) übersteigt;
  3. Ziffer 3
    Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen der Bedienungspersonen über 85 dB(A) liegt.
  1. Absatz 2,Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen dürfen statt des Schalleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.
  2. Absatz 3,Werden keine harmonisierten Normen (EN) oder sie umsetzende österreichische Normen (ÖNORM EN) angewendet, so ist zur Ermittlung der Geräuschemission der für die Maschine am besten geeignete Meßcode zu verwenden.
  3. Absatz 4,Es muß angegeben werden, welche Meßverfahren verwendet wurden und unter welchen Betriebsbedingungen der Maschine die Messungen vorgenommen wurden.
  4. Absatz 5,Wenn sich die Arbeitsplätze der Bedienungspersonen nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Meter über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen. Der höchste Schalldruckwert und der dazugehörige Meßpunkt sind anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083012

Alte Dokumentnummer

N5199436310J