Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
Text
TEIL 2:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN
NAHRUNGSMITTELMASCHINEN
§ 75. Maschinen, die für die Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln bestimmt sind, wie zum Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Handhaben, Verpacken, Lagern, Transportieren, Vertreiben, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Gefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschaltet ist. Paragraph 75, Maschinen, die für die Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln bestimmt sind, wie zum Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Handhaben, Verpacken, Lagern, Transportieren, Vertreiben, müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß die Gefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschaltet ist.