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§ 78 MSV

Fassungen
28.04.1994 bis 28.12.2009 — BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7828.04.199428.12.2009 BGBl. Nr. 306/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

28.04.1994BGBl. Nr. 306/1994

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008

Abkürzung

MSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

TEIL 3:

ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE

IN DER HAND GEHALTEN ODER VON HAND GEFÜHRT WERDEN

Paragraph 78, In der Hand gehaltene oder von Hand geführte tragbare Maschinen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend große Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu gewährleisten.
  2. Ziffer 2
    Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieser Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt.
  3. Ziffer 3
    Sie müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder ungewolltes Inbetriebbleiben, nachdem die Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden. Ersatzvorkehrungen müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist.
  4. Ziffer 4
    In der Hand gehaltene Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeuges in das bearbeitete Material optisch kontrolliert werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2008

Gesetzesnummer

10007548

Dokumentnummer

NOR12083016

Alte Dokumentnummer

N5199436314J