Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 3:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE
IN DER HAND GEHALTEN ODER VON HAND GEFÜHRT WERDEN
§ 78. In der Hand gehaltene oder von Hand geführte tragbare Maschinen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen: Paragraph 78, In der Hand gehaltene oder von Hand geführte tragbare Maschinen müssen den folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend große Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu gewährleisten.
Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, daß es zur Betätigung dieser Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt.
Sie müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß Gefährdungen durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder ungewolltes Inbetriebbleiben, nachdem die Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden. Ersatzvorkehrungen müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist.
In der Hand gehaltene Maschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeuges in das bearbeitete Material optisch kontrolliert werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083016
Alte Dokumentnummer
N5199436314J