Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 79. (1) Ergänzend zu § 71 muß in der Betriebsanleitung über die Vibrationen, die von den in der Hand gehaltenen oder von Hand geführten Maschinen ausgehen, folgende Angabe enthalten sein:Paragraph 79, (1) Ergänzend zu Paragraph 71, muß in der Betriebsanleitung über die Vibrationen, die von den in der Hand gehaltenen oder von Hand geführten Maschinen ausgehen, folgende Angabe enthalten sein:
Gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/s hoch 2 liegt. Liegt die Beschleunigung nicht über 2,5 m/s hoch 2, so ist dies anzugeben.
(2)Absatz 2,Bestehen für die Vibrationsmessung keine einschlägigen Prüfregeln, so sind die verwendeten Meßverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt wurden, anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083017
Alte Dokumentnummer
N5199436315J