Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maschinen-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 282/2008Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80Paragraph 80
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
TEIL 4:
ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN MASCHINEN ZUR
BEARBEITUNG VON HOLZ UND GLEICHARTIGEN WERKSTOFFEN
§ 80. Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Werkstoffen mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von Holz vergleichbar sind, wie etwa Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen und vergleichbaren Werkstoffen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Paragraph 80, Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von Werkstoffen mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von Holz vergleichbar sind, wie etwa Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen und vergleichbaren Werkstoffen, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Maschinen müssen so ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß das zu bearbeitende Werkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird das zu bearbeitende Werkstück auf einem Arbeitstisch in der Hand gehalten, so muß dieser Tisch während der Arbeit eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten und darf die Bewegung des Werkstückes nicht behindern.
Kann die Maschine unter Einsatzbedingungen verwendet werden, die Gefahren eines Rückschlages von Holzstücken mit sich bringen, so muß sie derart ausgelegt, gebaut oder ausgerüstet sein, daß ein Rückschlag vermieden wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Rückschlag für die Bedienungspersonen und/oder die gefährdeten Personen keine Gefahren mit sich bringt.
Die Maschine muß über selbsttätige Bremsen verfügen, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefahr eines Kontaktes mit dem Werkzeug besteht.
Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so auszulegen und zu bauen, wie etwa durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigem Querschnitt und einer Begrenzung der Spandicke, daß Verletzungen vermieden werden oder der Grad etwaiger Verletzungen so gering wie möglich gehalten wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2008
Dokumentnummer
NOR12083018
Alte Dokumentnummer
N5199436316J